Flächennutzungsplan Stadt Hartenstein Beschluss

3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hartenstein

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 23.05.2024 bis 22.05.2025
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Stadt Hartenstein gemäß § 6 Baugesetzbuch
Genehmigung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hartenstein

Die am 06. Februar 2024 vom Stadtrat der Stadt Hartenstein beschlossene 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hartenstein in der Fassung vom Januar 2024 zum Bebauungsplan „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG“ Gemarkung Thierfeld wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Verfügung des Landratsamtes Zwickau vom 15.04.2024, AZ: 1460-621.31.02502/23 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der geänderte Flächennutzungsplan am Tag der Bekanntmachung wirksam.

Alle Interessierten können die 3. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Hartenstein, Marktplatz 9 (Zimmer 201), während der folgender Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten:

Montag           9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag         9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag     13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
                        (vormittags nach Vereinbarung möglich)
Freitag            9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird die genehmigte Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch im Internet eingestellt (www.stadt-hartenstein.de/bauen-wohnen/bauleitplanung) sowie über das Zentrale Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des geänderten Flächen-nutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Hartenstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist.
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Hartenstein, den 23.05.2024

Kunz
Bürgermeister                                                                       Dienstsiegel

Kontakt

Stadtverwaltung Hartenstein

Bauamt, Herr Schönherr

037605/764-32

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung mit Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

Übersicht
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