Bekanntmachung der Stadt Hartenstein gemäß § 6 Baugesetzbuch Genehmigung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hartenstein
Die am 06. Februar 2024 vom Stadtrat der Stadt Hartenstein beschlossene 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hartenstein in der Fassung vom Januar 2024 zum Bebauungsplan „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG“ Gemarkung Thierfeld wurde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB mit Verfügung des Landratsamtes Zwickau vom 15.04.2024, AZ: 1460-621.31.02502/23 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung wird der geänderte Flächennutzungsplan am Tag der Bekanntmachung wirksam.
Alle Interessierten können die 3. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Hartenstein, Marktplatz 9 (Zimmer 201), während der folgender Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten:
Montag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr Donnerstag 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr (vormittags nach Vereinbarung möglich) Freitag 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird die genehmigte Flächennutzungsplanänderung mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch im Internet eingestellt (www.stadt-hartenstein.de/bauen-wohnen/bauleitplanung) sowie über das Zentrale Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des geänderten Flächen-nutzungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Hartenstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat. 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Hartenstein, den 23.05.2024 Kunz Bürgermeister Dienstsiegel
Stadtverwaltung Hartenstein
Bauamt, Herr Schönherr
037605/764-32