Bebauungsplan Stadt Hartenstein Beschluss

Bebauungsplan „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG“ Gemarkung Thierfeld

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 23.05.2024 bis 22.05.2025
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Stadt Hartenstein zum Satzungsbeschluss über den Bebauungs-plan „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG“ Gemarkung Thierfeld

Der Stadtrat Hartenstein hat in seiner Sitzung am 06. Februar 2024 den Bebauungsplan „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG“, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:1.000 / 1:2.500 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom Januar 2024 als Satzung beschlossen. Die Begründung und der Umweltbericht wurden gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Alle Interessierten können den Bebauungsplan „Erweiterung des Gewerbestandortes Sächsische Haustechnik EDKI KG" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den text-lichen Festsetzungen (Teil B), die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Hartenstein, Marktplatz 9 (Ziimmer 201) während der folgender Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag           9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag         9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Donnerstag     13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
                        (vormittags nach Vereinbarung möglich)
Freitag            9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.stadt-hartenstein.de/bauen-wohnen/bauleitplanung) sowie über das Zentrale Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Hartenstein, den 23.05.2024                                     Kunz   

                                                                                  Bürgermeister        

Kontakt

Stadtverwaltung Hartenstein

Bauamt, Herr Schönherr

037605/ 764-32

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Begründung mit Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung
  • Anlage 1
  • Anlage 2
  • Anlage 3
  • Anlage 4

Informationen

Übersicht
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