Bebauungsplan Gemeinde Beilrode Beschluss

Bebauungsplan der Gemeinde Beilrode Wohngebiet "Ernst-Thälmann-Straße" in 04886 Beilrode

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 26.02.2025 bis 25.02.2026
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Planzeichnung

Bebauungsplan der Gemeinde Beilrode Wohngebiet "Ernst-Thälmann-Straße" in 04886 Beilrode - Bekanntmachung der Genehmigung und des Satzungsbeschlusses - Inkrafttreten

Der Gemeinderat der Gemeinde Beilrode hat in seiner Sitzung am 29.10.2024, mit Beschluss-Nr. 02/10/24-8,  den Bebauungsplan der Gemeinde Beilrode – Wohngebiet “Ernst-Thälmann-Straße“ in 04886 Beilrode, in der Fassung vom 22.10.2024, bestehend aus der Planzeichnung und dazugehöriger Begründung sowie der Anlage 1 - Umweltbericht, der Anlage 2 - Grünordnungsplan-Textteil und der Anlage 3 – Wohnraumbedarfsnachweis, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Planungsziel des Bebauungsplanes ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Wohnraum in Einfamilienhausbauweise zu schaffen, unter Ausnutzung der vorhandenen Erschließungsanlagen, der Sicherung der geordneten städtebaulichen Entwicklung, der Integration des Plangebietes in die Landschaft und der grünordnerischen Maßnahmen zur Kompensation.                       

Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 118/5, 118/6 (Teilfläche), 119 (Teilfläche), 205/3 (Teilfläche), 206/1 (Teilfläche) und 206/2 (Teilfläche) der Flur 3, Gemarkung Beilrode, auf einer Planfläche von ca.5.030 m².

Vom Landratsamt Nordsachsen wurde mit Bescheid vom 23.01.2025,  Registriernummer 030/02/2025, Aktenzeichen 2022-06220, der Bebauungsplan der Gemeinde Beilrode - Wohngebiet „Ernst-Thälmann-Straße“ in 04886 Beilrode, in der Fassung vom 22.10.2024, mit der Planzeichnung im Maßstab 1:500 und den darauf befindlichen textlichen Festsetzungen sowie der dazugehörigen Begründung, nach § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.

Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Entsprechend § 10a BauGB wurde dem Bebauungsplan die zusammenfassende Erklärung beigefügt.

Der Bebauungsplan der Gemeinde Beilrode - Wohngebiet „Ernst-Thälmann-Straße“ in 04886 Beilrode, in der Fassung vom 22.10.2024, tritt am Tag dieser Bekanntmachung in Kraft.

Vom Tage der Bekanntmachung an, kann der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, in der Gemeindeverwaltung Beilrode, Bauamt, Bahnhofstraße 21, in 04886 Beilrode, während der Dienst- und Geschäftszeiten:

Montag:           09.00 Uhr - 12.00 Uhr

Dienstag:         09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr

Mittwoch:         keine Sprechzeiten

Donnerstag:     09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr

Freitag:            09.00 Uhr - 12.00 Uhr

von jedermann eingesehen werden.  

Zusätzlich ist der Bebauungsplan der Gemeinde Beilrode - Wohngebiet „Ernst-Thälmann-Straße“ in 04886 Beilrode, in der Fassung vom 22.10.2024, entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB, im Internet eingestellt und wie folgt abrufbar:

Rechtsbehelf:

  1. Auf die Vorschriften des § 44, Abs. 3, Satz 1 und 2 BauGB in der derzeit gültigen Fassung über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44, Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird gemäß § 44, Abs. 5 BauGB hingewiesen.
  1. Beachtliche Verletzungen der in § 214, Abs. 1, Satz 1, Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214, Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214, Abs. 3, Satz 2 beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorganges. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
  1. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der derzeit gültigen Fassung, beim Zustandekommen dieser Satzung kann gemäß § 4,  Abs. 4 SächsGemO, nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden.

Beilrode, 26.02.2025

René Vetter

Kontakt

Bauamt, Frau Schultz-Zeidler

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