Innenbereichssatzung Gemeinde Schönheide Beschluss

Satzungbeschluss zur Klarstellungssatzung Bereich Angerstraße i.d.F. vom 15.11.2023 in der Gemeinde Schönheide

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 11.03.2024 bis 10.03.2025
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Klarstellungssatzung Bereich Angerstraße der Gemarkung Schönheide in der Gemeinde Schönheide in der Fassung vom 15.11.2023

Der Gemeinderat der Gemeinde Schönheide hat in seiner Sitzung am 19.12.2023 mit Beschluss-Nr. GR-VII-336/2023 die Klarstellungssatzung Bereich Angerstraße der Gemarkung Schönheide der Gemeinde Schönheide bestehend aus dem Lageplan / Planzeichnung ohne Maßstab und dem Satzungstext in der Fassung vom 15.11.2023 über die Festlegung der Grenze des im Zusammenhang bebauten Ortsteils gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Die Klarstellungssatzung Bereich Angerstraße der Gemarkung Schönheide in der Gemeinde Schön-heide tritt mit Bekanntmachung nach § 34 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB können alle Interessierten die Klarstellungssatzung von diesem Tag an im Rathaus der Gemeinde Schönheide, Hauptstraße 43, 08304 Schönheide, im Zimmer 14/15 während der unten angegebenen Sprechzeiten:

Montag            09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag          09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch          09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag      09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Freitag             09:00 - 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB soll die Klarstellungssatzung ergänzend auch in das Internet eingestellt werden:

https://www.gemeinde-schoenheide.de/bauen/plaene

sowie über ein Zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht:

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Thomas Lang                                                                          (Siegel)

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- o. Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraus-setzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Thomas Lang                                                                          (Siegel)

Bürgermeister

Kontakt

Gemeindeverwaltung Schönheide

Bauamt

Frau Radecker

Hauptstraße 43

08304 Schönheide

Tel.: 037755/516-36

E-Mail: bauamt@gemeinde-schoenheide.de

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