Bebauungsplan Gemeinde Mülsen Beschluss

Bebauungsplan "Mülsen Ortsmitte" - 2. Änderung

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 29.02.2024 bis 27.02.2025
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Mülsen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.08.2023 mit Beschlussnummer 72/2023 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Mülsen Ortsmitte“ in der Fassung vom 10.08.2023, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A – M 1:1.000) und dem Textteil (Teil B) als Satzung beschlossen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Die 2. Änderung des Bebauungsplans „Mülsen Ortsmitte“ tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt im zentralen Bereich des Ortsteils Mülsen St. Jacob, westlich der St. Jacober Hauptstraße und unmittelbar südlich des Verwaltungszentrums der Gemeinde Mülsen. Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans „Mülsen Ortsmitte“ ist in beiliegendem Kartenausschnitt dargestellt.

Jedermann kann die 2. Änderung des Bebauungsplans und die Begründung mit den Anlagen 1 bis 5 von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Mülsen einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Einsichtnahme ist in der Gemeindeverwaltung Mülsen - Bauamt, Zimmer 126 - St. Jacober Hauptstraße 128 - 08132 Mülsen zu den Öffnungszeiten möglich:

            Montag:           9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

            Dienstag:        9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und   13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

            Donnerstag:    9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und   13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

            Freitag:           9:00 Uhr bis 11:00 Uhr

Die in Kraft getretene Satzung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Mülsen Ortsmitte“ wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusammen mit den vorgenannten Unterlagen ergänzend auch in das Internetportal der Gemeinde Mülsen eingestellt (www.muelsen.de) und über das zentrale Internetportal des Landes (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches schriftlich beim Entschädigungspflichtigen herbeigeführt wird.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

-    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

-    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

-    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Hinweis auf § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Michael Franke

Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeinde Mülsen

Fachbereichsleiterin Bauen

B. Michalek

037601 50084

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Anlage 1.1 Auswirkungsanalyse
  • Anlage 1.2 IGEK Ergänzung Einzelhandel
  • Anlage 2 Schalltechnische Untersuchung
  • Anlage 3 Beurteilung Verkehrsbelastung
  • Anlage 4 Entwässerungskonzept
  • Anlage 5 Artenschutzgutachten

Informationen

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