Bekanntmachung der Genehmigung über die Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaikanlage „Am Wegefarther Viadukt"“ der Gemeinde Oberschöna
Mit Bescheid vom 19.12.2023 AZ 22B170009 hat das Landratsamt Mittelsachsen den in der Gemeinderatssitzung am 16.11.2023 als Satzung beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Sondergebiet Freiflächen-Photovoltaikanlage „Am Wegefarther Viadukt"“ genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einschließlich der umweltfachlichen Fachbeiträge, die dem Bauleitplan zugrunde liegen sowie die zusammenfas-sende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Oberschöna, An der Hauptstrasse 10, 09600 Oberschöna, während der Öffnungszeiten im Zimmer 202
Montag 08.00 bis 12.00 Uhr Dienstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch 08.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Die o.g. Planunterlagen werden zusätzlich auf der Webseite der Gemeinde Oberschöna unter https://www.gemeinde-oerschoena.de/rathaus/baumassnahmen.html sowie im Landesportal unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/ veröffentlicht. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach 1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich ge-genüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalender-jahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO): Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt-machung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widerspro-chen hat, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge- macht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Oberschöna, 08.01.2024
Rico Gerhardt
Bürgermeister
Gemeinde Oberschöna
Christoph Zeiler