Bebauungsplan Stadt Wilthen Beschluss

Bebauungsplan „Urbanes Gebiet zwischen Badeweg und Martin-Luther-Straße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.10.2024 bis 15.10.2025
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Planzeichnung

STADT WILTHEN

Bebauungsplan „Urbanes Gebiet zwischen Badeweg und Martin-Luther-Straße"

Ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes gemäß §10 Abs. 3 BauGB

Der Stadtrat der Stadt Wilthen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.05.2024 den Bebauungsplan „Urbanes Gebiet zwischen Badeweg und Martin-Luther-Straße" in der Planfassung vom 19.09.2023 mit redaktionellen Änderungen vom 24.04.2024 auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit Bescheid vom 06.09.2024 (AZ 621.41.P1257) hat das Landratsamt Bautzen den Bebauungsplan „Urbanes Gebiet zwischen Badeweg und Martin-Luther-Straße“ gemäß § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Urbanes Gebiet zwischen Badeweg und Martin-Luther-Straße" in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB in der Stadtverwaltung Wilthen, Bahnhofstraße 5 in 02681 Wilthen, während der Öffnungszeiten zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften

und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Wilthen unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung hingewiesen.

Der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auch in das Internet auf der Homepage der Stadt Wilthen unter www.wilthen.de eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht.

Wilthen,  den 01.10.2024

Michael Herfort

Bürgermeister

Kontaktperson

Stadt Wilthen

Bahnhofstraße 5

02681 WIlthen

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