Bebauungsplan Gemeinde Oberschöna Beschluss

Satzungsbeschluss und Genehmigung des Bebauungsplanes

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 01.11.2023 bis 31.10.2024
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Oberschöna hat in seiner öffentlichen Sitzung am 31.08.2023 den Abwägungsbeschluss und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans „PV-Freiflächenanlage Kleinschirma, Fl. 90/1“ in der Fassung vom 11.08.2023 gefasst. Das Landratsamt des Landkreises Mittelsachsen hat am 29.09.2023 seine Genehmigung mit Aktenzeichen 22B170094 für diesen Bebauungsplan erteilt.

Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes in der Gemarkung Kleinschirma (Fl. 90/1 ) ist in der Abbildung in Rot dargestellt. 

Jedermann kann den Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung über die Berücksichtigung der Umweltbelange in der Gemeindeverwaltung Oberschöna, An der Hauptstraße 10, 09600 Oberschöna, während der Dienststunden

  • Montag                08.00 bis 12.00 Uhr
  • Dienstag              08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
  • Mittwoch            08.00 bis 12.00 Uhr
  • Donnerstag        08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
  • Freitag                 08.00 bis 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Die o.g. Planunterlagen werden zusätzlich nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB auf der Webseite der Gemeinde Oberschöna unter https://www.gemeinde-oberschoena.de/rathaus/baumassnahmen.html sowie im Landesportal unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/ veröffentlicht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensanteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Eine etwaige Verletzung von Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) oder aufgrund dieser erlassener Vorschriften bei der Änderung dieses Bebauungsplanes wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Oberschöna, den 10.10.2023

Rico Gerhardt

Bürgermeister

Kontakt

Gemeindeverwaltung Oberschöna

An der Hauptstraße 10, 09600 Oberschöna

Tel: +49 37321 88723

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Vorhaben- und Erschließungsplan
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Artenschutzrechtliches Gutachten
  • Karte Anlage 1 zum Artenschutzfachbeitrag
  • Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung mit Anlagen
  • Blendgutachten
  • Kartierbericht mit Anlagen
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

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