Außenbereichssatzung Gemeinde Kottmar Beschluss

Außenbereichssatzung "Kottmarhäuser"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 14.10.2023 bis 13.10.2024
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Planzeichnung

Aufgrund des §35 Abs. 6 BauGB beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Kottmar auf seiner Sitzung am 11.09.2023 die Außenbereichssatzung „Kottmarhäuser“ in der Fassung vom 31.08.2023 bestehend aus:

  • Satzung mit Lageplan im Maßstab 1:2000
  • Begründung

Die Außenbereichssatzung bedarf keiner Genehmigung und tritt gemäß §10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann die oben genannte Satzung mit Begründung und zusammenfassender Erklärung in der Gemeindeverwaltung Kottmar, OT Eibau, Hauptstraße 62, 02739 Kottmar, Zimmer 11 während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Eine Einsicht ist auch über das Internet unter www.gemeinde-kottmar.de oder im Landesportal unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de möglich.

Gemäß §215 BauGB wird auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:

Unbeachtlich werden

  • eine nach §214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • nach §214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Kottmar unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach §4 Absatz 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kottmar, den 14.10.2023

Michael Görke                       (Siegel)

Bürgermeister

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Herr Wildner

Gegenstände

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  • Satzung
  • Lageplan
  • Begründung

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