Aufgrund des §35 Abs. 6 BauGB beschloss der Gemeinderat der Gemeinde Kottmar auf seiner Sitzung am 11.09.2023 die Außenbereichssatzung „Kottmarhäuser“ in der Fassung vom 31.08.2023 bestehend aus:
Die Außenbereichssatzung bedarf keiner Genehmigung und tritt gemäß §10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Jedermann kann die oben genannte Satzung mit Begründung und zusammenfassender Erklärung in der Gemeindeverwaltung Kottmar, OT Eibau, Hauptstraße 62, 02739 Kottmar, Zimmer 11 während der Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Eine Einsicht ist auch über das Internet unter www.gemeinde-kottmar.de oder im Landesportal unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de möglich.
Gemäß §215 BauGB wird auf die nachfolgenden Rechtsfolgen hingewiesen:
Unbeachtlich werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Kottmar unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach §4 Absatz 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Kottmar, den 14.10.2023
Michael Görke (Siegel)
Bürgermeister
Herr Wildner