Bebauungsplan Stadt Pockau-Lengefeld Beschluss

Pockau-Lengefeld 1. Änderung des Bebauungsplans Gewerbepark Leuchtenbau Lengefeld

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 02.09.2023 bis 02.09.2024
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung Genehmigung der 1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbepark Leuchtenbau Lengefeld“

Die vom Stadtrat der Stadt Pockau Lengefeld am 16.03.2021als Satzung beschlossene 1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbepark Leuchtenbau Lengefeld“ wurde mit Bescheid der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 02.08.2023, Aktenzeichen 01195-2023-34 genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung des Bebauungsplans „Gewerbepark Leuchtenbau Lengefeld“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 10 a (1) BauGB in der Stadtverwaltung Pockau-Lengefeld, Markt 1, 09514 Pockau-Lengefeld, Zimmer 1.10. während der Sprechzeiten

           

Montag         09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Dienstag       09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

Mittwoch       09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Donnerstag   09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Freitag           09:00 Uhr - 12:00 Uhr

kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Ergänzend ist der genehmigte Bebauungsplan mit Anlagen im Internet

(www.pockau-lengefeld.de/Stadtverwaltung/Bekanntmachungen) sowie im zentralen Internetportal des Landes eingestellt.

Bekanntmachungsanordnung:

Gemäß § 215 Abs.1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Ein Entschädigungsberechtigter kann Entschädigung verlangen, wenn durch diese Satzung einer der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten ist. Es handelt sich dabei um Entschädigung für Aufwendungen im berechtigten Vertrauen auf den Bestand einer rechtsverbindlichen Satzung in Vorbereitung auf die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten aus diesem Plan gemäß § 39 BauGB, um Entschädigung in Geld oderdurch Übernahme für Vermögensnachteile durch bestimmte Festsetzungen gemäß § 40 BauGB, um Entschädigung bei der Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei der Festsetzung von Pflanzbindungen gemäß § 41 BauGB und Entschädigungen bei der Änderung oder Aufhebung einer bisher zulässigen Nutzung gemäß § 42 BauGB. Die Fälligkeit eines solchen Anspruchs kann durch schriftlichen Antrag bei der Gemeinde herbeigeführt werden. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Pockau-Lengefeld, den 17.08.2023  

 

                                                                       Siegel    

Wappler

Bürgermeister

Anlage: Planausschnitt

Kontaktperson

Stadtverwaltung Pockau-Lengefeld
Lengefeld
Markt 1
09514 Pockau-Lengefeld

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Begründung
  • Umweltbericht
  • Anlage 1_Bestandserfassung 06-2018
  • Anlage 2_Luftbild
  • ENDFASSSUNG-Schallprognose-Pockau-Lengefeld-B-Plan-Leuchtenbau-2.Aenderung
  • Anlage 3_Schallimmisionsplan
  • Anlage 4_Entwässerungskonzept
  • Wasserrechtliche Genehmigung

Informationen

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