Der Gemeinderat der Gemeinde Weischlitz hat am 20.03.2023 in öffentlicher Sitzung die Klarstellung- und Ergänzungssatzung „Obere Dorfstraße/Siedlungsstraße Flst. 249/2 OT Geilsdorf“ beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.
Die Klarstellung- und Ergänzungssatzung „Obere Dorfstraße/Siedlungsstraße Flst. 249/2 OT Geilsdorf“ tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Klarstellung- und Ergänzungssatzung „Obere Dorfstraße/Siedlungsstraße Flst. 249/2 OT Geilsdorf“ kann einschließlich ihrer Begründung bei der Gemeindeverwaltung Weischlitz, Bauverwaltung, Zi. B 1.06, Am Alten Gut 3 in 08538 Weischlitz während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.
Dienststunden: Dienstag 9 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr
Donnerstag 9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr sowie
Freitag 9 bis 12 Uhr.
Die in Kraft getretene Satzung mit Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet unter https://www.weischlitz.de/de/satzungen.html eingestellt sowie über das zentrale Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung zugänglich gemacht.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Weischlitz, Am Alten Gut 3 in 08538 Weischlitz geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Weischlitz, den 26.06.2023
Steffen Raab
Bürgermeister
Frau Härtl