Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Weischlitz Beschluss

Inkrafttreten der Klarstellung- und Ergänzungssatzung „Obere Dorfstraße/Siedlungsstraße Flst. 249/2 OT Geilsdorf“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 10.08.2023 bis 09.08.2024
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Der Gemeinderat der Gemeinde Weischlitz hat am 20.03.2023 in öffentlicher Sitzung die Klarstellung- und Ergänzungssatzung „Obere Dorfstraße/Siedlungsstraße Flst. 249/2 OT Geilsdorf“ beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Die Klarstellung- und Ergänzungssatzung „Obere Dorfstraße/Siedlungsstraße Flst. 249/2 OT Geilsdorf“ tritt mit dieser ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Klarstellung- und Ergänzungssatzung „Obere Dorfstraße/Siedlungsstraße Flst. 249/2 OT Geilsdorf“ kann einschließlich ihrer Begründung bei der Gemeindeverwaltung Weischlitz, Bauverwaltung, Zi. B 1.06, Am Alten Gut 3 in 08538 Weischlitz während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen.

Dienststunden:            Dienstag         9 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr

                                    Donnerstag     9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr sowie

                                    Freitag            9 bis 12 Uhr.

Die in Kraft getretene Satzung mit Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet unter https://www.weischlitz.de/de/satzungen.html eingestellt sowie über das zentrale Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/beteiligung zugänglich gemacht.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Weischlitz, Am Alten Gut 3 in 08538 Weischlitz geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Weischlitz, den 26.06.2023

Steffen Raab

Bürgermeister

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Frau Härtl

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