Bebauungsplan Gemeinde Krostitz Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Umnutzung der alten Malzfabrik“ der Gemeinde Krostitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 31.07.2023 bis 30.07.2024
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Krostitz hat in seiner Sitzung am 27.04.2023 mit Beschluss-Nr. 12/2023 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Umnutzung der alten Malzfabrik“ der Gemeinde Krostitz bestehend aus der Planzeichnung mit Legende und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 17.04.2023 sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan „Umnutzung der alten Malzfabrik“ der Gemeinde Krostitz tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Flächennutzungsplan wird hiermit berichtigt.

Ab sofort kann der Bebauungsplan mit Begründung, Vorhaben- und Erschließungsplan sowie Schallschutzgutachten auf Dauer in der Gemeindeverwaltung Krostitz, Bauamt, Dübener Straße 1, 04509 Krostitz während der Dienstzeiten eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft verlangt werden (§ 6 Abs. 5 BauGB).

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Krostitz geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für den Eingriff in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) kann die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften gegen diese o. g. Ergänzungssatzung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung dieser Ergänzungssatzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Krostitz, 20.07.2023

Kläring

Bürgermeister

Kontakt

Gemeindeverwaltung Krostitz, Dübener Straße 1, 04509 Krostitz, Fr. Gusmanow, Tel. 034295/7500,

Telefax: 034295/75030

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung Satzung
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen
  • Begründung
  • Vorhaben- und Erschließungsplan, Stand 05.04.2023
  • Bemessung der Ein- und Ausfahrt auf die S 4
  • Niederschlagsbemessung
  • Schalltechnisches Gutachten

Informationen

Übersicht
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