Bebauungsplan Gemeinde Schwepnitz Beschluss

Bebauungsplan "Schwepnitz OT Cosel - Am Wald"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 23.06.2023 bis 22.06.2024
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Gemeindeverwaltung Schwepnitz

Dresdner Straße 4

01936 Schwepnitz

_________________________________________________________________________________

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Schwepnitz über den

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Schwepnitz OT Cosel – Am Wald“

Der Gemeinderat der Gemeinde Schwepnitz hat am 04.05.2023 die Satzung über den Bebauungsplan „Schwepnitz OT Cosel – Am Wald“ bestehend aus Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen einschließlich Begründung und Prüfung des Artenschutzes als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan „Schwepnitz OT Cosel – Am Wald“ tritt am 24.06.2023 mit der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt Kamenz in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan einschließlich Begründung und Artenschutzfachbeitrag kann bei der Gemeindeverwaltung Schwepnitz, Bauamt, Dresdner Straße 4, 01936 Schwepnitz während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird der Bebauungsplan mit allen Anlagen auch auf der Homepage der Gemeinde Schwepnitz unter www.schwepnitz.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
    unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwepnitz, den 16.06.2023

Elke Röthig

Bürgermeisterin 

Kontakt

Frau Jurisch

SB Bauverwaltung

Tel.Nr. 035797 70322

Gegenstände

Übersicht
  • Umweltbezogene Stellungnahmen
  • Begründung
  • Planzeichnung

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang