Bebauungsplan Stadt Reichenbach/O.L. Beschluss

Bebauungsplan Sportplatz Grundschule Reichenbach

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 20.06.2023 bis 19.06.2024
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Planzeichnung

Bekanntmachung

der Satzung des Bebauungsplanes „Sportplatz Grundschule Reichenbach“ in der Stadt Reichenbach/O.L. gemäß § 10 Abs.3 bauGB

Der Stadtrat der Stadt Reichenbach/O.L. hat in seiner Sitzung am 08.03.2023 unter Drucksache-Nr. 30/2023 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Sportplatz Grundschule Reichenbach“ gefasst.

Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Sportplatz Grundschule Reichenbach“ in der Fassung vom 07.02.2023, bestehend aus:

  • Planzeichnung (Teil A) mit textlichen Festsetzungen (Teil B)
  • Begründung, jeweils mit Anlagen

wird gemäß § 10 Abs. 3 BauGB hiermit bekannt gemacht.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Sportplatz Grundschule Reichenbach“ umfasst die Flurstücke 219, 220, 221/4 und eine Teilfläche des Flurstückes 209 der Gemarkung Reichenbach. Die Lage des Plangebietes und seiner Umgrenzung ist aus dem beiliegend abgedruckten unmaßstäblichen Lageplanauszug ersichtlich. Maßgebend ist die Abgrenzung auf der Planzeichnung (Teil A) im Maßstab 1:750.

Der Bebauungsplan „Sportplatz Grundschule Reichenbach“ tritt mit dieser Veröffentlichung in Kraft. Jedermann kann die genannten Planunterlagen des Bebauungsplanes ab sofort in der Stadtverwaltung Reichenbach/O.L., Görlitzer Straße 4, 02894 Reichenbach/O.L. während der Dienstzeiten einsehen.

Daneben können die vollständigen Planentwurfsunterlagen auch auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter http://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ eingesehen werden.

Entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen.

Danach sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und Abs. 2a BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsverfahrens unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Reichenbach / O.L. unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über die Fälligkeit und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Reichenbach, den 03.04.2023

                                                                                                                                                       Siegel

Carina Dittrich

Bürgermeisterin

Kontakt

Marion Laube

RPA / Bauplanung

Gegenstände

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