Der Gemeinderat der Gemeinde Halsbrücke hat in seiner Sitzung am 01.12.2022, mit Beschluss-Nr. 53/12/22 den Bebauungsplan nach § 13b BauGB, B-Plan Nr. 12 „Am Sportzentrum II Halsbrücke“, bestehend aus Planzeichnung und der dazugehörigen Begründung, in der Fassung vom 16.11.2022, als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung einschließlich der Anlagen von diesem Tage ab in der Gemeindeverwaltung Halsbrücke, Bauamt, Am Ernst-Thälmann-Heim 1, 09633 Halsbrücke während der Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
sowie 13:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
sowie 13:00 – 18:00 Uhr
Freitag 09:00 Uhr – 12:00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Gleichzeitig ist der B-Plan Nr. 12 „Am Sportzentrum II Halsbrücke“ im Internet auf der Homepage der Gemeinde Halsbrücke unter www.halsbruecke.de abrufbar.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formfehler gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Halsbrücke, 02.06.2023
Beger
Bürgermeister
Bauamt
Ltr. Herr Gerlach