Bebauungsplan Gemeinde Halsbrücke Beschluss

B-Plan Nr. 12 "Am Sportzentrum II Halsbrücke"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.06.2023 bis 14.06.2024
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Halsbrücke hat in seiner Sitzung am 01.12.2022, mit Beschluss-Nr. 53/12/22 den Bebauungsplan nach § 13b BauGB, B-Plan Nr. 12 „Am Sportzentrum II Halsbrücke“, bestehend aus Planzeichnung und der dazugehörigen Begründung, in der Fassung vom 16.11.2022, als Satzung gem. § 10 BauGB beschlossen. Dies wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan tritt mit seiner Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung einschließlich der Anlagen von diesem Tage ab in der Gemeindeverwaltung Halsbrücke, Bauamt, Am Ernst-Thälmann-Heim 1, 09633 Halsbrücke während der Öffnungszeiten

            Dienstag          09:00 Uhr – 12:00 Uhr

sowie 13:00 – 16:00 Uhr

            Donnerstag     09:00 Uhr – 12:00 Uhr

sowie 13:00 – 18:00 Uhr

            Freitag             09:00 Uhr – 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Gleichzeitig ist der B-Plan Nr. 12 „Am Sportzentrum II Halsbrücke“ im Internet auf der Homepage der Gemeinde Halsbrücke unter www.halsbruecke.de abrufbar.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formfehler gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Halsbrücke, 02.06.2023

Beger

Bürgermeister

Kontakt

Bauamt 

Ltr. Herr Gerlach

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