Bebauungsplan Stadt Geyer Beschluss

Genehmigung B-Plan „Sondergebiet Westernstadt Geyer“ der Stadt Geyer in der Fassung vom 09/2022

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 22.05.2023 bis 21.05.2024
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung zum Bebauungsplan „Sondergebiet Westernstadt Geyer“ der Stadt Geyer in der Fassung vom September 2022

Bekanntmachung der Stadt Geyer zur Genehmigung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Westernstadt Geyer“

Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat den vom Stadtrat in der Sitzung am 04.10.2022 beschlossenen Bebauungsplan „Sondergebiet Westernstadt Geyer“ der Stadt Geyer in der Fassung vom September 2022, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), mit Bescheid vom 14.02.2023 AZ: 03407-2022-34 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Geyer, Altmarkt 1, Zimmer 16 im 1. Obergeschoss des Rathauses, 09468 Geyer während der unten angegebenen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag             09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag          09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch          09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag      09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:30 Uhr

Freitag             09:00 - 12:00 Uhr

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.stadt-geyer.com/virtuelles-rathaus/informationen/bekanntmachungen) sowie im Zentralen Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Harald Wendler

Bürgermeister                                                                          Siegel

Bekanntmachungsanordnung

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies nicht, wenn:

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraus-setzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Harald Wendler

Bürgermeister                                                                          Siegel

Kontakt

Stadtverwaltung Geyer

Hauptamtsleiterin

Frau Angela Groschopp

Altmarkt 1

09468 Geyer

Tel.: +49 37346/105-27

E-Mail: angela.groschopp@stadt-geyer.com

Gegenstände

Übersicht
  • genehmigter Bebauungsplan
  • Begründung
  • Deckblatt
  • zusammenfassende Erklärung
  • Bekanntmachung

Informationen

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