Bebauungsplan Verwaltungsverband Eilenburg-West Beschluss

1. Änderung des Bebauungsplanes "Gallen-Süd"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 12.05.2023 bis 12.05.2024
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Jesewitz

Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans

„Gallen-Süd“ im Ortsteil Gallen

Der Gemeinderat der Gemeinde Jesewitz hat in seiner Sitzung am 09.03.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Gallen-Süd“ im Ortsteil Gallen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt (Beschluss-Nr. 8/2023). Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Gallen, südlich der Ortslage und westlich der Kreisstraße K 7423. Der Geltungsbereich der 1. Änderung umfasst den Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans und somit die Flurstücke 12/34, 12/35, 12/37, 12/38, 12/39, 12/43, 12/44, 12/45, 12/46, 12/47, 12/48, 12/49, 12/50, 12/51, 12/52, 12/53, 12/54, 12/55, 12/56, 12/57, 12/58, 12/59, 12/60, 12/61, 12/62, 12/67, 12/68, 12/69, 12/70, 12/71, 12/72, 12/73, 12/74, 12/75, 12/76, 12/77, 12/78, 12/79 und 12/80 in der Flur 3 der Gemarkung Gallen auf einer Größe von ca. 1,4 Hektar. Er ist in nachfolgender Abbildung dargestellt.

Jedermann kann die Satzung mit der Begründung in den Räumlichkeiten des Verwaltungsverbands Eilenburg-West, Torgauer Straße 38, 04838 Eilenburg, zu den Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Satzungsunterlagen in das Internet eingestellt und sind unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/sachsen/startseite dauerhaft verfügbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Jesewitz, 09.03.2023                                                              Tauchnitz

                                                                                             Bürgermeister

Räumlicher Geltungsbereich

Kontakt

Sachbearbeiterin Bauverwaltung

Yvonne Jentzsch

03423-662272

info@vv-eilenburg-west.de

yvonne.jentzsch@vv-eilenburg-west.de

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