Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Wohngebiet Stollberger Straße“ der Stadt Zwönitz in der Fassung vom November 2022
Der Stadtrat der Stadt Zwönitz hat in seiner Sitzung am 13.12.2022 mit Beschlussnummer SRB/122/2022 den Bebauungsplan „Wohngebiet Stollberger Straße“ bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab von 1:500 (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom November 2022 als Satzung beschlossen.
Dies wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan „Wohngebiet Stollberger Straße“ tritt mit seiner Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan mit Begründung von diesem Tag an im Bauamt der Stadtverwaltung Zwönitz, in 08297 Zwönitz, Markt 7 (Hintereingang Apotheke), Zimmer 8 während der Öffnungszeiten des Rathauses
Montag 09:00 - 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt
www.zwoenitz.de/stadtleben --> Wohnen --> Bauland
oder
https://smartcity-zwoenitz.de/immoplattform/wohngebiet-stollberger-strasse/
sowie über ein Zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden:
www.bauleitplanung.sachsen.de
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Triebert
Bürgermeister
Stadtverwaltung Zwönitz
Fachbereich Bauwesen
Dipl.-Ing. Thoralf Ludewig
Markt 6
08297 Zwönitz