Bebauungsplan Stadt Zwönitz Beschluss

Bebauungsplan "Wohngebiet Stollberger Straße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 11.05.2023 bis 10.05.2024
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Planzeichnung

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Wohngebiet Stollberger Straße“ der Stadt Zwönitz in der Fassung vom November 2022

Der Stadtrat der Stadt Zwönitz hat in seiner Sitzung am 13.12.2022 mit Beschlussnummer SRB/122/2022 den Bebauungsplan „Wohngebiet Stollberger Straße“ bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab von 1:500 (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom November 2022 als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan „Wohngebiet Stollberger Straße“ tritt mit seiner Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den Bebauungsplan mit Begründung von diesem Tag an im Bauamt der Stadtverwaltung Zwönitz, in 08297 Zwönitz, Markt 7 (Hintereingang Apotheke), Zimmer 8 während der Öffnungszeiten des Rathauses

            Montag            09:00 - 12:00 Uhr

            Dienstag          09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

            Donnerstag      09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

            Freitag             09:00 - 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan mit Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt

www.zwoenitz.de/stadtleben --> Wohnen --> Bauland

oder

https://smartcity-zwoenitz.de/immoplattform/wohngebiet-stollberger-strasse/

sowie über ein Zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden:

www.bauleitplanung.sachsen.de

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
  • nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Triebert

Bürgermeister

Kontakt

Stadtverwaltung Zwönitz

Fachbereich Bauwesen

Dipl.-Ing. Thoralf Ludewig

Markt 6

08297 Zwönitz
 

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