Bebauungsplan Stadt Eibenstock Beschluss

Bebauungsplan "Ferienhäuser Bühlstraße", Sondergebiet Erholung

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 26.04.2023 bis 25.04.2024
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Planzeichnung

Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Ferienhäuser Bühlstraße, Sondergebiet Erholung“

Der Stadtrat von Eibenstock hat in der Sitzung am 1. Dezember 2022 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Ferienhäuser Bühlstraße, Sondergebiet Erholung“ bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen beschlossen sowie die Begründung gebilligt.

Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Ferienhäuser Bühlstraße, Sondergebiet Erholung“ tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Ferienhäuser Bühlstraße, Sondergebiet Erholung“ bestehend aus der Planzeichnung, den Festsetzungen, der Begründung und die zusammenfassende Erklärung in der Stadtverwaltung in Eibenstock, Zimmer 8, während der Sprechzeiten:

Montag                 9 Uhr – 12 Uhr und von 13 Uhr bis 14 Uhr,

Dienstag               9 Uhr – 12 Uhr und von 14 Uhr bis 18 Uhr,

Donnerstag          9 Uhr – 12 Uhr und von 13 Uhr bis 16 Uhr,

Freitag                 9 Uhr – 12 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten. Die Planunterlagen wurden zusätzlich nach § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB in das Internet eingestellt (www.eibenstock.de).

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde/Stadt unter Darlegung des/die Verletzung begründenden Sachverhalts oder Mangels geltend gemacht worden sind.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB kann ein Entschädigungsberechtigter eine Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung des Planes nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat

    oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegen-

     über der Stadt Eibenstock unter Bezeichnung des

     Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich

     geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Eibenstock, 2. Dezember 2022

Uwe Staab

Bürgermeister

Kontakt

Kati Gläser

Bauamt

 

 

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