Bebauungsplan Gemeinde Hartmannsdorf Beschluss

Gemeinde Hartmannsdorf B-Plan 2. Änderung „Gebiet Leipziger Straße/Weststraße/ Limbacher Straße/Feldstraße“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 28.02.2023 bis 28.02.2024
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Planzeichnung

Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat der Gemeinde Hartmannsdorf hat in öffentlicher Sitzung am 26.01.2023 den o. g. Bebauungsplan in der Fassung vom 12/2022, bestehend aus der Planzeichnung Teil-A und den textlichen Festsetzungen Teil-B, als Satzung und die Berichtigung des Flächennutzungsplanes der G meinde Hartmannsdorf beschlossen. Die dazugehörige Begründung mit ihren folgenden Anlagen:
• Anlage 1: Bestandsplan in der Fassung 01/2020 in Maßstab 1: 1.500
• Anlage 2: Schallimmissionsprognose von Juli 2022
• Anlage 3: Artenschutzfachbeitrag vom Mai 2021
• Anlage 4: Zuarbeit zur abwassertechnischen Erschließung
vom Januar 2020
• Anlage 5: Realisierungsvorschlag wurde gebilligt.

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke 245/1, 245/3 und 245/4 der Gemarkung Hartmannsdorf. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Zugleich wird bekannt gemacht, dass der Flächennutzungsplan im Wege der B richtigung an die Festsetzungen des Bebauungsplans im Bereich des B-Planes (siehe Übersichtsplan) angepasst wurde.

Der Bebauungsplan mit Begründung sowie der berichtigte Flächennutzungsplan können von jedermann während der Sprechzeiten im Bauamt der Gemeinde, Zi. 6 und 7, EG,
eingesehen werden und überden Inhalt Auskunft erhalten:

Montag von 09.00 Uhr -12.00 Uhr
Dienstag von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.00 Uhr
Donnerstag von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag von 09.00 Uhr - 12.00 Uhr
Die oben genannten Unterlagen werden ergänzend auf der Internetseite
der Gemeinde Hartmannsdorf unter https://www.
gemeinde-hartmannsdorf.de/ und auf dem Zentralen Landesportal
Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich
gemacht.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr.1-3 BauGB beachtliche Verletzung
der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der
Satzung und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 124 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des
Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Hartmannsdorf unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

Öffentliche Bekanntmachung über Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. Trägern von Wahlvorschlägen Gemäß § 50 Absatz 1 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften
sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache (Einfache Melderegisterauskunft).
2. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen Verla gen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
3. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Adressbuchverlagen darf gemäß § 50 Absatz 3 BMG zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse
in Buchform) verwendet werden.

4. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG) aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften. Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder, und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben
oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Jeder Betroffene hat das Recht, nach § 50 Absatz 5 der in Nummer 1 bis 3 genannten Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Nach § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG hat jeder Betroffene das Recht, der in Nummer 4 genannten Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen diese Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Anträge auf die Eintragung einer Übermittlungssperre sind schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) zur Niederschrift an die Gemeindeverwaltung Hartmannsdorf Ausweis-, Pass- und Meldebehörde
Untere Hauptstraße 111
09232 Hartmannsdorf

Kontakt

Gemeinde Hartsmannsdorf, Bauamt der Gemeinde, Zi. 6 und 7, EG

Untere Hauptstraße 111
09232 Hartmannsdorf

Gegenstände

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  • Dokumente

Informationen

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