Satzungsbeschluss zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB „Am Aussichtsturm“ in Markneukirchen
Der Stadtrat der Stadt Markneukirchen hat am 21.09.2022 in öffentlicher Sitzung die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB „Am Aussichtsturm“ in Markneukirchen bestehend aus:
- der Planzeichnung im Maßstab 1 : 500
- den textlichen Festsetzungen
in der Fassung vom 24.08.2022 als Satzung beschlossen.
Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil der Ergänzungssatzung. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.
Jedermann kann die Ergänzungssatzung mit Begründung bei der Allgemeinen Bauverwaltung der Stadtverwaltung Markneukirchen, Am Rathaus 2, 08258 Markneukirchen, Zimmer 1.02 während der nachfolgend genannten Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:
Montag 13.00 bis 15.00 Uhr
Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch 13.00 bis 15.00 Uhr
Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr
Freitag 09.00 bis 12.00 Uhr
Die Ergänzungssatzung, sowie die Begründung können gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich über das Internetportal der Stadt Markneukirchen (https://markneukirchen.de/buerger-stadt/verwaltung-politik/bauleitplanung) sowie zusätzlich über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung (https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite) eingesehen werden.
Bekanntmachungsanordnung:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.
Markneukirchen, den 19.10.2022 Meinel
Bürgermeister
Dipl. Ing. (FH) Frank Silling
Allgemeine Bauverwaltung
Tel: 037422-41400
Fax: 037422-41499