Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Markneukirchen Beschluss

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB "Am Aussichtsturm" in Markneukirchen

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 21.10.2022 bis 20.10.2023
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Planzeichnung

Satzungsbeschluss zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB „Am Aussichtsturm“ in Markneukirchen

Der Stadtrat der Stadt Markneukirchen hat am 21.09.2022 in öffentlicher Sitzung die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB „Am Aussichtsturm“ in Markneukirchen bestehend aus:

-             der Planzeichnung im Maßstab 1 : 500

-             den textlichen Festsetzungen

in der Fassung vom 24.08.2022 als Satzung beschlossen.

Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil der Ergänzungssatzung. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Jedermann kann die Ergänzungssatzung mit Begründung bei der Allgemeinen Bauverwaltung der Stadtverwaltung Markneukirchen, Am Rathaus 2, 08258 Markneukirchen, Zimmer 1.02 während der nachfolgend genannten Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Montag                                                                                        13.00 bis 15.00 Uhr

Dienstag                           09.00 bis 12.00 Uhr        und       13.00 bis 18.00 Uhr

Mittwoch                                                                                    13.00 bis 15.00 Uhr

Donnerstag                      09.00 bis 12.00 Uhr        und       13.00 bis 15.00 Uhr

Freitag                               09.00 bis 12.00 Uhr

Die Ergänzungssatzung, sowie die Begründung können gemäß § 10a Abs. 2 BauGB zusätzlich über das Internetportal der Stadt Markneukirchen (https://markneukirchen.de/buerger-stadt/verwaltung-politik/bauleitplanung) sowie zusätzlich über das Zentrale Landesportal  Bauleitplanung (https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite) eingesehen werden.

Bekanntmachungsanordnung:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.      die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.     Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.      der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.     vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)   die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)   die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.

Markneukirchen, den 19.10.2022                                                                                                              Meinel

                                                                                                                                                            Bürgermeister

Kontakt

Dipl. Ing. (FH) Frank Silling

Allgemeine Bauverwaltung

Tel: 037422-41400

Fax: 037422-41499

Gegenstände

Übersicht
  • Begründung
  • Planzeichnung
  • Anlage 5-2
  • Anlage 3
  • Anlage 1
  • Anlage 5-3
  • Anlage 5-1
  • Anlage 2
  • Anlage 4

Informationen

Übersicht
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