Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre zur Sicherung der Planung im Bereich „Sondergebiet Windenergie Käferberg“
Im Gebiet der Veränderungssperre dürfen:
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Frau Kretzschmar