Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan „dörfliches Wohngebiet an der Waldenburger Straße“ in Langenchursdorf
Der Gemeinderat Callenberg hat in seiner Sitzung am 08.11.2021 mit Beschluss-Nr. 98/2021 den Bebauungsplan „dörfliches Wohngebiet an der Waldenburger Straße“, bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab 1:500 und den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom November 2022 als Satzung beschlossen. Die Begründung und der Umweltbericht wurden gebilligt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „dörfliches Wohngebiet an der Waldenburger Straße“ in Kraft.
Alle Interessierten können den Bebauungsplan „dörfliches Wohngebiet an der Waldenburger Straße" bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung von diesem Tag an in der Gemeindeverwaltung Callenberg während der folgender Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Montag 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 9:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.callenberg.de) sowie über das Zentrale Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und das Erlöschen von Entschädigungs-ansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
unbeachtlich, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Callenberg, den 14.01.2023 Röthig
Bürgermeister Siegel
Gemeindeverwaltung Callenberg
Bauamt Frau Haubold
Tel. 03723/69996-40