Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Bad Düben Beschluss

Wohnbauflächen zwischen Mühlläufer und Waldstraße

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 21.12.2022 bis 20.12.2023
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Stadt Bad Düben

Satzung des Bebauungsplanes „Wohnbauflächen zwischen Mühlläufer und Waldstraße“ der Stadt Bad Düben

Der Stadtrat der Stadt Bad Düben hat in seiner Sitzung am 20. Mai 2021 mit Beschluss-Nr. 7-19-857 den Bebauungsplan „Wohnbauflächen zwischen Mühlläufer und Waldstraße“ in der Fassung vom 27. April 2021 bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen  gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.

Das Bebauungsplangebiet umfasst folgende in der Gemarkung Bad Düben liegende Flurstücke der  Flur 2: 10/1 (Teilfläche), 12/43, 12/44, 12/45, 12/85, 12/86, 12/87, 12/88, 12/89, 12/90, 12/91, 121/92, 12/93, 12/94, 13/7, 13/31 (Teilfläche), 13/69, 13/70 (Teilfläche), 13/71, 13/95, 13/96 und  13/97.

Der Geltungsbereich ist in dem Auszug der Planzeichnung (nicht maßstäblich) als durchgängige fette Umrandung dargestellt. Es gilt die Innenseite der Umrandung als Geltungsbereichsgrenze. Maßgebend ist die Planzeichnung in der Fassung vom 27. April  2021.

Jedermann kann die Satzung bestehend aus  der Planzeichnung und der Begründung in der Stadtverwaltung Bad Düben, Bau- und Bürgeramt, Markt 11, 04849 Bad Düben zu den Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Zusätzlich werden die
Unterlagen gemäß § 10 a Absatz 2 BauGB in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite und das Internetportal der Stadt Bad Düben unter https://www.bad-dueben.de/rathaus/stadtentwicklung/ eingestellt und zugänglich gemacht.

Bekanntmachungsanordnung

Gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Fristen

a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat

oder

b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Bad Düben, den 14. Dezember 2022

Astrid Münster

Bürgermeisterin

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Frau Heike Dietzsch

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