Öffentliche Bekanntmachung Aufhebung des Bebauungsplanes „Gemeindezentrum“ Oberwiera einschließlich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Die vom Gemeinderat der Gemeinde Oberwiera am 9. Dezember 2020 beschlossenen Aufhebung des Bebauungsplanes „Gemeindezentrum“ einschließlich der 1. Änderung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 17. August 2020 wurde mit Bescheid der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landratsamtes Zwickau vom 11. Oktober 2021, Aktenzeichen 1462-621.41.02161, genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung zur Aufhebung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der o. g. Bebauungsplan außer Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung in der Fassung 17. August 2020 und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung Oberwiera, Hauptstraße19, 08396 Oberwiera, während der Sprechzeit Dienstag .............................. 09:30 – 12:00 Uhr | 14:00 – 18:00 Uhr kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Bekanntmachungsanordnung: Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sach-verhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Oberwiera, den 2. Dezember 2022 Holger Quellmalz, Bürgermeister
Ralph Zenker
Markt 1
08396 Waldenburg
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