Raumordnungs-/Bauleitplan Stadt Hohnstein Beschluss

Satzungsbeschluss und Inkrafttreten der Ergänzungssatzung „Dorfgemeinschaftshaus Cunnersdorf“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.12.2022 bis 16.12.2023
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Der Stadtrat der Stadt Hohnstein hat in öffentlicher Sitzung am 23.11.2022 mit Beschluss Nr. 56/22 die Abwägung der Einwände vorgenommen und die o.g. Ergänzungssatzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss für den Bereich „Dorfgemeinschaftshaus Cunnersdorf“ wurde auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, bestehend aus der Satzung einschließlich Planzeichnung (Teil A) und Begründung vom 21.02.2022, mit redaktionellen Änderungen vom 10.11.2022 gefasst.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft (§ 34 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB).

Die Ergänzungssatzung liegt mit Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Stadt Hohnstein, Rathausstraße 10, 01848 Hohnstein während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Auf die Voraussetzung für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung und des Flächennutzungsplanes und 
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Hohnstein unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtlich sind.
    Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Brade

Bürgermeister

Kontakt

Stadtverwaltung Hohnstein - Bauamt

Rathausstraße 10

01848 Hohnstein

Bau- und Hauptamtsleiter

Alexander Hentzschel

Tel. 035975 868-25

E-Mail: bauamt@hohnstein.de

Gegenstände

Übersicht

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang