Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat den vom Gemeinderat Gornau in der Sitzung am 10.10.2022 gemäß Genehmigungsauflagen beschlossenen Bebauungsplan „Am Holzboden II“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), mit Bescheid vom 04.10.2022 Az.: 02169-2022-34 nach § 10 Abs. 2 BauGB gültiger Fassung genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können den genehmigten Bebauungsplan und die Begründung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Zschopau, Altmarkt 2, Bauverwaltung Zimmer 120, 09405 Zschopau während der Sprechzeiten
Montag: 09.00 Uhr – 12:00 Uhr
Dienstag: 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 18.00 Uhr
Donnerstag: 09.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag: 09.00 Uhr – 12.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Gemäß §10a Abs.2 BauGB wird der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung, ergänzend in das Internet eingestellt (www.gornau.de > Aktuelles > Bebauungspläne) sowie im zentralen Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
Bekanntmachungsanordnung:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gültiger Fassung gelten Bebauungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der
Gemeinde Gornau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen
soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Gornau, 10.11.2022 Wollnitzke, Bürgermeister
M. Burckhardt SB Stadtplanung/Umwelt 03725/287-241