Öffentliche Bekanntmachung
Genehmigung der Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Neukirchen/Pleiße
Die vom Gemeinderat der Gemeinde Neukirchen/Pleiße am 24.03.2021 festgestellte Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplanes in der Fassung 03/2021 Beschlussnummer 014/2021 wurde mit Bescheid der zuständigen Genehmigungsbehörde des Landratsamtes Zwickau am 29.06.2022, Az.: 1462 – 621.31.01500/66 unter Auflagen und Hinweisen genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.
Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit der Begründung einschließlich Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung Bauamt Zi.9, Pestalozzistr. 40, 08459 Neukirchen/Pleiße während der nachfolgend genannten Sprechzeiten:
Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag 09:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr
Freitag 09:00 - 11:00 Uhr.
kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Bekanntmachungsanordnung:
Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens-oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes,
der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Neukirchen/ Pleiße, 15.11.2022
gez. Ines Liebald
Bürgermeisterin
Gemeinde Neukirchen/Pleiße
Gemeindeverwaltung
Bauamt Zi.9
Pestalozzistr. 40
08459 Neukirchen/Pleiße