Öffentliche Bekanntmachung
Bekanntmachung der Genehmigung der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Callenberg (Fassung 02/2022)
Das Landratsamt Zwickau hat die vom Gemeinderat Callenberg in der Sitzung am 01.03.2022 beschlossene 2. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Planfassung vom Februar 2022 zum Bebauungsplan „dörfliches Wohngebiet an der Waldenburger Straße“ in Langenchursdorf mit Bescheid vom 12.09.2022, AZ: 1462-621.31.02303/34 nach § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Der geänderte Flächennutzungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB in Kraft.
Alle Interessierten können die genehmigte 2. Änderung des Flächennutzungsplanes vom Februar 2022 mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung von diesem Tag an im Rathaus der Gemeinde Callenberg, Rathausstraße 40, 09337 Callenberg, OT Falken während der unten angegebenen Sprechzeiten und mit vorheriger Termin-absprache außerhalb der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten:
Montag 9:00 – 12:00 Uhr
Dienstag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 9:00 – 12:00 Uhr
Donnerstag 9:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag 9:00 – 12:00 Uhr
Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird der genehmigte Flächennutzungsplan ergänzend auf der Internetseite der Gemeinde Callenberg (www.callenberg.de) sowie auf dem zentralen Internetportal des Landes Sachsen (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs.3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) werden
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des geänderten Flächennutz-ungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Callenberg unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung gilt nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der gemäß der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 und 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.
Callenberg, 15. Oktober 2022
Daniel Röthig
Bürgermeister Siegel
Gemeinde Callenberg - Bauamt
Frau Haubold Tel.: 037323 / 69996-40