Bebauungsplan Gemeinde Krostitz Beschluss

1. Änderung Bebauungsplan "Neubau FFW Hohenossig" der Gemeinde Krostitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 25.07.2022 bis 24.07.2023
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Krostitz hat in seiner Sitzung am 07.07.2022 mit Beschluss-Nr. 53/2022 die Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Neubau FFW Hohenossig“ der Gemeinde Krostitz mit folgendem Wortlaut beschlossen: „Gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschließt der Gemeinderat Krostitz die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Neubau FFW Hohenossig“ der Gemeinde Krostitz (Stand 07.07.2022) bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen, als Satzung. Die Begründung wird gebilligt.“

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Neubau FFW Hohenossig“ der Gemeinde Krostitz tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Ab sofort kann der Bebauungsplan mit Begründung auf Dauer in der Gemeindeverwaltung Krostitz, Bauamt, Dübener Straße 1, 04509 Krostitz während der Dienstzeiten eingesehen werden und über den Inhalt Auskunft verlangt werden (§ 6 Abs. 5 BauGB).

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Krostitz als erfüllende Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für den Eingriff in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) kann die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften gegen diese 1. Änderung des o. g. Bebauungsplanes nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Neubau FFW Hohenossig“ der Gemeinde Krostitz nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  5. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Krostitz, 21.07.2022

Kläring

Bürgermeister

Kontakt

Gemeindeverwaltung Krostitz, Fr. Gusmanow, Dübener Straße 1, 04509 Krostitz, Tel. 034295/7500,

Fax 034295/75030

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung Satzung
  • Begründung Stand 07.07.2022
  • Planzeichnung Stand 07.07.2022

Informationen

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