Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Glaubitz Beschluss

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung "Sageritzer Straße in Glaubitz'"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 07.07.2022 bis 06.07.2023
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Planzeichnung

Gemeinde Glaubitz

Landkreis Meißen

Öffentliche Bekanntmachung

Vollzug des Baugesetzbuches:

Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Sageritzer Straße in Glaubitz“

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses

Die Gemeinde Glaubitz hat mit Beschluss des Gemeinderates vom 13.06.2022 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Sageritzer Straße in Glaubitz “ für eine Teilfläche des Grundstücks Flur-Nr. 111, Gemarkung Glaubitz zur Einbeziehung in den im Zusammenhang bebauten Ort Glaubitz, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 31.05.2022 als Satzung beschlossen. Die Begründung, ebenfalls in der Fassung vom 31.05.2022, wurde als Bestandteil der vorgenannten Satzung gebilligt.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Sageritzer Straße in Glaubitz“ in Kraft.

Jedermann kann die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Sageritzer Straße in Glaubitz“ über die Einbeziehung einer Teilfläche der Flur-Nr. 111, Gemarkung Glaubitz, vom Tage der Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung Nünchritz, Glaubitzer Straße 10, 01612 Nünchritz während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Sageritzer Straße in Glaubitz“, bestehend aus der Planzeichnung, den Textlichen Festsetzungen und der Begründung in der Fassung vom 31.05.2022 auch auf der Homepage der Gemeinde Glaubitz unter www.gemeinde-glaubitz.de, der erfüllenden Gemeinde Nünchritz unter www.nuenchritz.de sowie im Zentralen Landesportal unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und

4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Sageritzer Straße in Glaubitz“ schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsischer Gemeindeordnung (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Glaubitz, 27.06.2022

Lutz Thiemig

Bürgermeister

Kontakt

Gemeindeverwaltung Nünchritz, Glaubitz

im Auftrag der Gemeinde Glaubitz

Glaubitzer Straße 10

01612 Nünchritz

Bauamtsleiterin

Frau Peupelmann

Tel. 035265/500-37

Gegenstände

Übersicht
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung

Informationen

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