Bebauungsplan Stadt Lößnitz Beschluss

Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Wohngebiet Johannisstraße" in der Fassung vom Januar 2022 in der Stadt Lößnitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 06.07.2022 bis 04.08.2022
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung

des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Wohngebiet Johannisstraße“ der Stadt Lößnitz in der Fassung vom Januar 2022

Der Stadtrat der Stadt Lößnitz hat in seiner Sitzung am 02.03.2022 mit Beschlussnummer SR/2022/0018 den Bebauungsplan „Wohngebiet Johannisstraße“ der Stadt Lößnitz bestehend aus der Planzeichnung im Maßstab von 1:500 (Teil A) und dem Textteil (Teil B) in der Fassung vom Januar 2022, als Satzung beschlossen.

Dies wird hiermit ortsüblich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan „Wohngebiet Johannisstraße“ der Stadt Lößnitz tritt mit Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können den Bebauungsplan mit Begründung von diesem Tag an in der Stadtverwaltung Lößnitz - Verwaltungsgebäude II, 1. Obergeschoss Korridor Bauamt, Marktplatz 2, 08294 Lößnitz während der Sprechzeiten:

Montag             09:00 – 12:00 Uhr

            Dienstag           09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr

            Donnerstag       09:00 – 12:00 Uhr und 13:30 – 18:00 Uhr

            Freitag              09:00 – 12:00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB soll der Bebauungsplan mit Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt werden:

www.stadt-loessnitz.de -> Bürgerservice -> Ortsrecht

sowie über ein Zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht:

www.bauleitplanung.sachsen.de

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltend-machung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsan-sprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Alexander Troll

Bürgermeister                                                                          Siegel

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Alexander Troll

Bürgermeister                                                                          Siegel

Kontakt

Herr Rother

Stadtverwaltung Lößnitz

Marktplatz 1

08294 Lößnitz

Telefon: +49 3771/ 5575-40

Fax:       +49 3771/ 5575-68

E-mail:   f.rother@stadt-loessnitz.de

Gegenstände

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  • Begründung
  • Deckblatt
  • Bekanntmachung

Informationen

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