Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Stadt Bad Düben zum Bebauungsplan
„Wohngebiet Hinter den Mühlen Teil 2 – Alaunwerksweg“
Der Stadtrat der Stadt Bad Düben hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2021 mit Beschluss-Nr. 7-25-990 den Bebauungsplan „Wohngebiet Hinter den Mühlen Teil 2 – Alaunwerksweg“ in der Fassung vom 29. November 2021 bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und dem Umweltbericht mit FFH-Vorprüfung gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wohngebiet Hinter den Mühlen Teil 2 – Alaunwerksweg“ umfasst folgende Flurstücke der Flur 2 in der Gemarkung Bad Düben: Teile der Flurstücke 414 und 178/25.
Der Geltungsbereich ist in dem Auszug der Planzeichnung (nicht maßstäblich) als durchgängige graue Umrandung dargestellt. Es gilt die Innenseite der Umrandung als Geltungsbereichsgrenze. Maßgebend ist die Planzeichnung in der Fassung vom 29. November 2021.
Jedermann kann die Satzung bestehend aus der Planzeichnung, der Begründung, den textlichen Festsetzungen, dem Umweltbericht mit FFH-Vorprüfung und die zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan in der Stadtverwaltung Bad Düben, Bau- und Bürgeramt, Markt 11, 04849 Bad Düben zu den Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Zusätzlich werden die Unterlagen gemäß § 10 a Absatz 2 BauGB in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite und das Internetportal der Stadt Bad Düben unter https://www.bad-dueben.de/rathaus/stadtentwicklung/ eingestellt und zugänglich gemacht.
Bekanntmachungsanordnung
Gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB werden
1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 S. 1 i. V. m. Abs. 5 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Fristen
a) die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Der Geltungsbereich des Plangebiets ist nachfolgender Abbildung (ohne Maßstab) zu entnehmen.
Bad Düben, den 17. Mai 2022
Astrid Münster
Bürgermeisterin
Auszug Planzeichnung, nicht maßstäblich
Heike Dietzsch