Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Schwepnitz Beschluss

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Ergänzungssatzung für die Flst. T.V. 106 und 107 - Gemarkung Zeisholz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 17.05.2022 bis 16.06.2022
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Gemeindeverwaltung Schwepnitz

Dresdner Straße 4

01936 Schwepnitz

_________________________________________________________________________________

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Schwepnitz  zum

Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung für die Flurstücke T. v. 106 und 107 der Gemarkung Zeisholz

Der Gemeinderat der Gemeinde Schwepnitz hat am 03.06.2021 die Ergänzungssatzung für die Flurstücke T. v. 106 und 107 der Gemarkung Zeisholz bestehend aus der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen in der Fassung 27.05.2021 einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und dem Artenschutzfachbeitrag als Satzung beschlossen.

Die Ergänzungssatzung für die Flurstücke T. v. 106 und 107 der Gemarkung Zeisholz ist mit Wirkung vom 15.05.2022 in Kraft getreten (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Die Ergänzungssatzung einschließlich der Begründung und dem Artenschutzfachbeitrag kann bei der Gemeindeverwaltung Schwepnitz, Bauamt, Dresdner Straße 4, 01936 Schwepnitz während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Satzung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. Des Weiteren wird die Ergänzungssatzung mit allen Anlagen  auch auf der Homepage der Gemeinde Schwepnitz unter www.schwepnitz.de und in das zentrale Internetportal des Landes Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingestellt.

Gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
    unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB sind gemäß § 215 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Schwepnitz, den 16.05.2021

gez. Elke Röthig
Bürgermeisterin 

Kontaktperson

Gemeinde Schwepnitz
Dresdner Str. 4
01936 Schwepnitz

Frau Jurisch, SB Bauamt

Tel.: 035797 70322
e-mail: jurisch@schwepnitz.de

 

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Abwägungsbeschluss
  • Satzungsbeschluss
  • Bekanntmachung

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.