Bekanntmachung Satzungsbeschluss der
Ergänzungssatzung „Erweiterung Rackwitzer Straße“ Zschölkau, Gemeinde Krostitz
Der Gemeinderat der Gemeinde Krostitz hat in seiner Sitzung am 05.05.2022 mit Beschluss-Nr. 26/2022 die Ergänzungssatzung „Erweiterung Rackwitzer Straße“ Zschölkau der Gemeinde Krostitz bestehend aus der Planzeichnung mit Legende sowie den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 05.05.2022 als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Satzung und die dazu gehörige Begründung in der Gemeindeverwaltung Krostitz, Dübener Straße 1 in 04509 Krostitz während der nachfolgend genannten Dienstzeiten:
Montag 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch 08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr
Freitag 08.00 – 12.00 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Krostitz geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für den Eingriff in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) kann die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften gegen diese o. g. Ergänzungssatzung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn:
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Krostitz, 12.05.2022
Kläring
Bürgermeister
Gemeinde Krostitz, Fr. Gusmanow, Dübener Straße 1, 04509 Krostitz, Tel. 034295/7500, Telefax:034295/75030