Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Krostitz Beschluss

Ergänzungssatzung "Erweiterung Rackwitzer Straße" Zschölkau, Gemeinde Krostitz-Satzungsbeschluss

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 13.05.2022 bis 12.05.2023
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Planzeichnung

Bekanntmachung Satzungsbeschluss der

Ergänzungssatzung Erweiterung Rackwitzer Straße“ Zschölkau, Gemeinde Krostitz

Der Gemeinderat der Gemeinde Krostitz hat in seiner Sitzung am 05.05.2022 mit Beschluss-Nr. 26/2022 die Ergänzungssatzung „Erweiterung Rackwitzer Straße“ Zschölkau der Gemeinde Krostitz bestehend aus der Planzeichnung mit Legende sowie den textlichen Festsetzungen in der Fassung vom 05.05.2022 als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Satzung und die dazu gehörige Begründung in der Gemeindeverwaltung Krostitz, Dübener Straße 1 in 04509 Krostitz während der nachfolgend genannten Dienstzeiten:

Montag            08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Dienstag         09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr

Mittwoch         08.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr

Donnerstag     09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr

Freitag             08.00 – 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Krostitz geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für den Eingriff in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) kann die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften gegen diese o. g. Ergänzungssatzung nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung dieser Ergänzungssatzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Krostitz, 12.05.2022

Kläring

Bürgermeister

Kontaktperson

Gemeinde Krostitz, Fr. Gusmanow, Dübener Straße 1, 04509 Krostitz, Tel. 034295/7500, Telefax:034295/75030

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Begründung
  • Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen

Informationen

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