Bebauungsplan Gemeinde Weischlitz Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Photovoltaikanlage Gutenfürst“

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 09.05.2022 bis 31.12.2033
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Weischlitz hat am 20.09.2021 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Photovoltaikanlage Gutenfürst“ nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Planbereich wird begrenzt

im Norden:   landwirtschaftliche Nutzflächen (Ackerland)

im Osten:      Gewerbestandort Gutenfürst

im Süden:     Gemeindestraße „Am Gewerbegebiet“

im Westen:   Anlagen der Deutschen Bahn (Bahnlinie 6362 Leipzig – Hof).

Die Lage des Plangebietes und seine Umgrenzung sind aus dem beiliegend abgedruckten unmaßstäblichen Lageplanauszug ersichtlich.

Maßgebend ist die Abgrenzung auf dem Teil A1 – Planzeichnung/Rechtsplan.

Die Genehmigung durch das Landratsamt Vogtlandkreis gilt wegen Fristablauf (Genehmigungsfiktion) mit dem 03.03.2022 als erteilt. Dies wurde mit Schreiben des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 17.03.2022. bestätigt.

Die Genehmigung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Photovoltaikanlage Gutenfürst“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Photovoltaikanlage Gutenfürst“ in der Fassung vom September 2021, bestehend aus

Teil A - Planzeichnung/Rechtsplan

Teil B - Textliche Festsetzungen

Teil C - Hinweise

tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan „Photovoltaikanlage Gutenfürst“ mit Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB kann bei der Gemeindeverwaltung Weischlitz, Bauverwaltung (Anbau) Zi. B 1.06, Am Alten Gut 3, 08538 Weischlitz während der üblichen Öffnungszeiten

Dienstag            9 bis 12 Uhr und 13 bis 16 Uhr

Donnerstag        9 bis 12 Uhr und 13 bis 18 Uhr

Freitag               9 bis 12 Uhr

eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die in Kraft getretene Satzung mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Abs. 4 BauGB wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend in das Internet unter www.weischlitz.de unter der Rubrik Bauleitplanung/Bebauungspläne eingestellt sowie über das zentrale Landesportal Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Weischlitz, den 11.04.2022

Steffen Raab

Bürgermeister

Gemeinde Weischlitz

Kontakt

Frau Antje Härtl

Gegenstände

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  • Bekanntmachung
  • Begründung
  • Satzung

Informationen

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