Flächennutzungsplan Gemeinde Schönheide Beschluss

Genehmigung 2. Änderung Teilbereich Wiesenstraße des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schönheide" Stand 09/2021

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 02.05.2022 bis 01.05.2023
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung

Bekanntmachung der Erteilung der Genehmigung zur 2. Änderung Teilbereich Wiesenstraße des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schönheide in der Fassung vom September 2021

Bekanntmachung der Gemeinde Schönheide zur Genehmigung der 2. Änderung Teilbereich Wiesenstraße des Flächennutzungsplanes

Das Landratsamt des Erzgebirgskreises hat die vom Gemeinderat in der Sitzung am 06.10.2021 beschlossene 2. Änderung Teilbereich Wiesenstraße des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schönheide in der Fassung vom September 2021, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), mit Bescheid vom 16.02.2022 AZ: 03763-2021-60 nach § 6 Abs. 1 BauGB gültiger Fassung genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Die 2. Änderung Teilbereich Wiesen-straße des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schönheide wird mit der Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 BauGB wirksam.

Alle Interessierten können die genehmigte und wirksame 2. Änderung Teilbereich Wiesenstraße des Flächennutzungsplanes mit Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung von diesem Tag an im Rathaus der Gemeinde Schönheide, Hauptstraße 43, im Zimmer 14/15 während der unten angegebenen Sprechzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Montag             09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr

Dienstag          09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr

Mittwoch          09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr

Donnerstag      09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr

Freitag             09:00 - 12:00 Uhr

Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird die wirksame 2. Änderung Teilbereich Wiesenstraße des Flächen-nutzungsplanes mit Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt (www.gemeinde-schoenheide.de -> Bauen -> Pläne) sowie im Zentralen Internetportal des Landes (www.bauleitplanung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Günter Möckel

Ältestenstellvertreter                                                                             Siegel

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraus-setzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Günter Möckel

Ältestenstellvertreter                                                                             Siegel

Kontakt

Gemeindeverwaltung Schönheide

Bauamt

Frau Radecker

Hauptstraße 43

08304 Schönheide

Tel.: 037755/516-36

E-Mail: bauamt@gemeinde-schoenheide.de

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Deckblatt
  • Bekanntmachung
  • zusammenfassende Erklärung

Informationen

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