Bebauungsplan Gemeinde Mülsen Beschluss

Bebauungsplan Rathausweg OT Thurm

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 17.02.2022 bis 16.02.2023
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Mülsen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.12.2021 die Satzung des Bebauungsplans „Rathausweg“ im OT Thurm, mit zeichnerischem und textlichem Teil vom 17.09.2021 als Satzung beschlossen. Die Begründung mit Umweltbericht der Satzungsfassung wurde gebilligt.

Die Satzung des Bebauungsplans „Rathausweg“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht und tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt am südlichen Rand des Ortskerns des OT Thurm. Er wird im Nordosten vom Radweg auf dem alten Bahndamm und den jenseits anliegenden bebauten Grundstücken sowie im Südosten von den rückwärtigen bzw. seitlichen Grenzen der bebauten Grundstücke am Rathausweg begrenzt. Im Nordwesten grenzt er an das inzwischen nur noch zu Wohnzwecken genutzte ehemalige Gehöft auf Flst. 230/17 und im Südwesten an das, das Plangebiet, unmittelbar ab der Grundstücksgrenze beginnend, um bis zu 25 Meter überragende Offenland (Nutzung: Grünland).

Jedermann kann diese Satzung und die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a Abs. 1 BauGB in der Gemeindeverwaltung Mülsen einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Einsichtnahme ist in der

Gemeindeverwaltung Mülsen

Bauamt, Zimmer 126

St. Jacober Hauptstr. 128

08132 Mülsen

zu den Öffnungszeiten möglich.

Die in Kraft getretene Satzung des Bebauungsplanes „Rathausweg“ wird zusammen mit den weiteren vorgenannten Unterlagen ergänzend in das Internetportal der Gemeinde Mülsen eingestellt (www.muelsen.de) und über das zentrale Internetportal des Landes (www.buergerbeteiligung.sachsen.de) zugänglich gemacht.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel der Abwägung § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB wird gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mülsen, St. Jacober Hauptstraße 128, 08132 Mülsen geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches schriftlich beim Entschädigungspflichtigen herbeigeführt wird.

Hinweis auf § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

  • die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Mülsen, den 05.01.2022

Michael Franke

Bürgermeister

Kontakt

Gemeinde Mülsen

Bauamtsleiter

André Rademacher

037601 50072

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung Satzung
  • Planzeichnung Anlage Versickerung
  • Begründung
  • Anlagen 1-6
  • Anlage 7
  • Anlagen 8-10
  • Zusammenfassende Erklärung
  • Bekanntmachung

Informationen

Übersicht
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