Bebauungsplan Gemeinde Reinsberg Beschluss

Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Solarpark Hirschfeld, südlich der A4" Gemeinde Reinsberg

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 15.03.2022 bis 14.03.2023
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Planzeichnung

Gemeinde Reinsberg

Kirchgasse 2

09629 Reinsberg

Ortsübliche Bekanntmachung

über das Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit integrierter Grünordnung „Solarpark Hirschfeld, südlich der A 4“ Gemeinde Reinsberg für die Flurstücke Nummer 535/6, 633/4, 567/3 und 569/4 (jeweils teilweise) der Gemarkung Hirschfeld

Der Gemeinderat der Gemeinde Reinsberg hat am 01. Februar 2022 in öffentlicher Sitzung den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung „Solarpark Hirschfeld, südlich der A 4“ Gemeinde Reinsberg für die Flurstücke Nummer 535/6, 633/4, 567/3 und 569/4 (jeweils teilweise) der Gemarkung Hirschfeld in der Fassung vom Juli 2021, bestehend aus Teil A – Planzeichnung im Maßstab 1:2.000 - und Teil B - Textliche Festsetzungen - gemäß § 10 Absatz 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Sächsische Gemeindeordnung als Satzung beschlossen und dessen Begründung mit integriertem Umweltbericht einschließlich Anlagen in der Fassung vom 30. Juli 2021 gebilligt. Ebenso wurde der Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom März 2021 sowie der Durchführungsvertrag in der Fassung vom 01. Februar 2022 bestätigt.

Der Planbereich umfasst die Flurstücke 535/6, 633/4, 567/3 und 569/4 (jeweils teilweise) der Gemarkung Hirschfeld. Das Plangebiet ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Ein nicht maßstäblicher Abdruck der Planzeichnung für das Plangebiet erfolgt nachstehend:

Im Einzelnen gilt die Planzeichnung des Bebauungsplans in der Fassung vom Juli 2021.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit integrierter Grünordnung „Solarpark Hirschfeld, südlich der A 4“ Gemeinde Reinsberg für die Flurstücke Nummer 535/6, 633/4, 567/3 und 569/4 (jeweils teilweise) der Gemarkung Hirschfeld in der Fassung vom Juli 2021 tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Absatz 3 BauGB).

Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und dessen Begründung mit integriertem Umweltbericht einschließlich Anlagen sowie den Vorhaben- und Erschließungsplan und die zusammenfassende Erklärung auf Dauer bei der Gemeindeverwaltung Reinsberg, Kirchgasse 2, 09629 Reinsberg, Bauamt, Zimmer 4, während der üblichen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich Montag bis Mittwoch von 13.00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie Donnerstag von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr) einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen werden auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Reinsberg sowie dem Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter den folgenden Links zugänglich gemacht:

https://www.gemeinde-reinsberg.de

https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvor-schriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegen-über der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Weiterhin wird auf § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung genannten Frist

    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Reinsberg, 14.02.2022                                                                    

Hubricht 

Bürgermeister                                                                                                        Siegel

                                                                                                                                                       

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