Bebauungsplan Stadt Geyer Beschluss

Stadt Geyer Genehmigung des Bebauungsplans nach § 13 b BauGB "Am Bingeweg"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 16.02.2022 bis 15.02.2023
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans nach § 13 b BauGB Wohngebiet "Am Bingeweg" gemäß § 10 Abs. 3 BauGB Stadt Geyer

Der Stadtrat der Stadt Geyer hat in seiner öffentlichen Sitzung am 02.02.2021 den Bebauungsplan  Wohngebiet "Am Bingeweg" in der Fassung 12/2020, bestehend aus der Planzeichnung Teil A und den textlichen Festsetzungen Teil B, als Satzung beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans wird nördlich und westlich vom Bingeweg begrenzt und umfasst in der Gemarkung Geyer die westlichen Teile der Flurstücke Nr. 630/10 und 630/84 (siehe Lageplan).

Mit Bescheid vom 18.6.2021 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.7.2021,  Az. 01335-2021-34 hat das Landratsamt Erzgebirgskreis die Genehmigung des Bebauungsplans "Am Bingeweg" nach § 10 Abs. 2 BauGB erteilt.
Diese Genehmigung wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan und seine Begründung in der Stadtverwaltung Geyer, Zimmer  15, Altmarkt 1 in 09468 Geyer, während der üblichen Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Dienststunden:
Montag           09:00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag         09:00 Uhr-12.00 Uhr und 13.00 Uhr-18.00 Uhr
Mittwoch         09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag    09:00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 16.30 Uhr
Freitag            09:00 Uhr - 12:00 Uhr

Das 1. Obergeschoss des Rathauses ist nicht barrierefrei erreichbar. Unter folgender Telefonnummer der Stadtverwaltung können Informationen über die ausgelegten Unterlagen eingeholt und Hilfe bei der Durchführung der Einsichtnahme angefordert werden: 037346/10527.

Auf Grund der derzeitigen Situation im Zusammenhang mit dem Corona Virus vereinbaren Sie bitte, bevor Sie ins Rathaus kommen, einen Termin. Bitte melden Sie sich dazu unter o.g. Adresse, 037346/10527 oder angela.groschopp@stadt-geyer.com.

Der Bebauungsplan wurde unter Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren nach § 13 b BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Die oben genannten Unterlagen werden ergänzend auf der Internetseite der Stadt Geyer unter https://www.stadt-geyer.de/virtuellesrathaus/stadtpolitik/ortsrecht und auf dem Zentralen Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.

Hinweise, Rechtsbehelf:
I.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Treuen, Markt 7 in 08233 Treuen, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der vorangegangene Satz gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.

II.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungs-ansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren  gestellt ist, wird hingewiesen.

III.
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind,
gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Das gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit von Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter
Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der
in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Geyer, den 22.10.2021

H. Wendler
Bürgermeister

 

Kontakt

Stadtverwaltung Geyer, Angela Groschopp, Telefon: 037346/1 0527

 

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