Bebauungsplan Verwaltungsverband Eilenburg-West Beschluss

vorzeitiger Bebauungsplan "Gallen-Süd" OT Gallen der Gemeinde Jesewitz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 14.02.2022 bis 13.02.2023
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Jesewitz

 

Genehmigung

 

Des vorzeitigen Bebauungsplanes „Gallen-Süd“

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Jesewitz in seiner öffentlichen Sitzung am 07.05.1996 als Satzung beschlossene vorzeitige Bebauungsplan „Gallen-Süd“ (Beschluß-Nr.: 139/95), bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) wurde gemäß § 11, § 246 a Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BauGB, in der Fassung vom 08.12.1986 (BGBl. I, S. 2243), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Magnetschwebebahn-Planungsgesetzes vom 23.11.1994 (BGBl. I, S. 3486) mit Verfügung des Regierungspräsidiums Leipzig am 14.05.1996, Az.: 51-2511.2, genehmigt.

Die Erteilung wird hiermit bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorzeitige Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan und die Begründung dazu ab diesem Tag im Verwaltungsverbands Eilenburg-West, Zimmer 65, während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit seiner Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit seiner Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Nach § 4 Abs. 4 Satz1 Sächs.GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Sächs.GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die

    Bekanntmachung der verletzt worden ist,

3. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Abs. 2 GemO wegen Gesetzwidrigkeit  

    widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 Sächs.GemO genannten Frist

    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat

        oder

    b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter   

        Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend

       gemacht worden ist;

ist eine Verletzung nach Ziffer 3 und 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 1 Sächs.GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 und § 2446 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen vorzeitigen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Koschnick, Bürgermeisterin

Kontakt

Verwaltungsverband Eilenburg - West, Bauverwaltung

Frau Vollring

Torhauer Straße 38

04838 Eilenburg

Tel.: 03423-662343; 662272

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