Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Lohmen Beschluss

Ergänzungssatzung „Daubaer Straße 19“ in Lohmen

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 26.11.2021 bis 25.11.2022
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Planzeichnung

Der Gemeinderat der Gemeinde Lohmen hat in öffentlicher Sitzung am 27.10.2021 mit Beschluss Nr. 18-02/2021 die Abwägung der Einwände vorgenommen und die o.g. Ergänzungssatzung beschlossen. Der Satzungsbeschluss für den Bereich „Daubaer Straße 19“ wurde auf der Grundlage des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB, bestehend aus Satzungstext, Lageplan Teil A und Begründung, Teil B, in der Fassung vom 18.06.2021, mit redaktionellen Ergänzungen vom 05.10.2021 beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ergänzungssatzung in Kraft (§ 34 Abs. 6 i.V.m. § 10 Abs. 3 BauGB).

Die Ergänzungssatzung liegt mit Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Bauamt der Gemeinde Lohmen, Schloß Lohmen 1, 01847 Lohmen während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Auf die Voraussetzung für die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Lohmen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Lohmen, 26.11.2021

Jörg Mildner, Bürgermeister

Kontakt

Gemeinde Lohmen
Schloß Lohmen 1
01847 Lohmen

Herr Schmidt (Leiter Bauamt)

Tel.: 03501 / 581035

bauamt@lohmen-sachsen.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung der Inkraftsetzung
  • Teil A - Planzeichnung
  • Teil B - Begründung
  • Satzung

Informationen

Übersicht
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