Bebauungsplan Gemeinde Wermsdorf Beschluss

Bebauungsplan "Wohngebiet Fr. -Engels- Str. im Ortsteil Luppa

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 13.05.2022 bis 12.05.2023
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Wermsdorf über die Genehmigung des Bebau-ungsplanes „Wohngebiet Friedrich- Engels- Straße Ortsteil Luppa“ Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 22.12.2021 mit Beschluss-Nr.70/12/21 den Bebauungs-plan „Wohngebiet Friedrich- Engels- Straße Ortsteil Luppa“, in der Fassung vom 24.11.2021 mit den eingearbeiteten nachrichtlichen und redaktionellen Änderungen entsprechend dem Ab-wägungsprotokoll vom 18.11.2021 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Er be-steht aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B). Der Bebauungsplan „Wohngebiet Friedrich- Engels- Straße Ortsteil Luppa“ wird hiermit bekannt gemacht. Der Bebauungsplan in der Fassung vom 24.11.2021 tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Der Beschluss über den Bebauungsplan Fr.- Engels- Straße in Luppa wurde im Landratsamt Nordsachsen angezeigt. Der Bebauungsplan kann einschließlich der Begründung und der zusammenfassenden Erklä-rung vom Tage dieser Bekanntmachung an in der Gemeindeverwaltung Wermsdorf, Bauamt, Zimmer 12, Altes Jagdschloß 1, 04779 Wermsdorf während der üblichen Dienststunden einge-sehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplans und seiner Begründung Auskunft verlangen. Hinweise: 1. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB hingewiesen. 2. Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vor-schriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Be-kanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängeln des Abwägungsvor-gangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). 3. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), in der derzeit gültigen Fassung, beim Zustandekom-men dieser Satzung kann gemäß § 4 Abs. 4 SächsGemO nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden. Wermsdorf, den 11.04.2022 Matthias Müller Siegel Bürgermeister

Kontaktperson

Thomas Keller
E-Mail: keller@wermsdorf.de

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