Öffentliche Bekanntmachung
der Genehmigung der Satzung über den
Bebauungsplan „Neubau FFW Hohenossig“
Der Gemeinderat der Gemeinde Krostitz hat in seiner Sitzung am 30.04.2020 mit Beschluss-Nr. 24/2020 den Bebauungsplan „Neubau FFW Hohenossig“ gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Die Satzung wurde mit dem Schreiben des Landratsamtes Nordsachsen vom 09.03.2021, gemäß § 10 Abs. 2 S. 1, § 8 Abs. 4 und § 1 Abs. 8 BauGB unter der Reg.-Nr. 150/04/2021 und dem Aktenzeichen 2019-06061 genehmigt.
Der Genehmigung liegen der Bebauungsplan „Neubau FFW Hohenossig“ in der Fassung vom 30.04.2020 mit der Planzeichnung im Maßstab 1:500 und den darauf befindlichen textlichen Festsetzungen sowie die Begründung vom 30.04.2020 zugrunde.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist im nachfolgenden Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Neubau FFW Hohenossig“ der Gemeinde Krostitz wirksam.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Gemeindeverwaltung Krostitz, Dübener Straße 1, 04509 Krostitz während der Dienstzeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Krostitz als erfüllende Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für den Eingriff in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Nach § 4 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) kann die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- und Formvorschriften gegen diesen Flächennutzungsplan nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn:
die Ausfertigung des Bebauungsplanes „Neubau FFW Hohenossig“ nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Krostitz, 05.07.2021
Siegel
Kläring
Bürgermeister
Gemeindeverwaltung Krostitz, Fr. Gusmanow, Dübener Straße 1, 04509 Krostitz, Tel. 034295/75018,
info@krostitz.com