Raumordnungs-/Bauleitplan Gemeinde Schleife Beschluss

Waldsee Groß Düben Westufer

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 23.03.2021 bis 28.04.2022
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Planzeichnung

BEKANNTMACHUNG

ÜBER DIE GENEHMIGUNGSFIKTION ZUM

BEBAUUNGSPLAN „Waldsee Groß Düben – Wochenendhausgebiet Westufer“

GEMÄß § 10 ABS.3 BAUGB

Bebauungsplan                                                                                                                                                                 

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Groß Düben beschloss in seiner öffentlichen Sitzung am 07.05.2020 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan „Waldsee Groß Düben – Wochenendhausgebiet Westufer“ gemäß § 10 BauGB. Der Landkreis Görlitz erließ am 18.01.2021 unter Az. 3300-01-03-BPL-1908 die Genehmigungsfiktion zum Bebauungsplan. Der Beschluss und die Genehmigungsfiktion zum Bebauungsplan werden hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
  1. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Planzeichnung, textlicher Festsetzung, der Begründung und dem Umweltbericht in der Gemeindeverwaltung Schleife, Raum 2.05, Friedensstraße 83, 02959 Schleife nach vorheriger telefonischer Anmeldung während der folgenden Sprechzeiten:

Dienstag              09.00 - 12.00 Uhr u. 13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag        09.00 - 12.00 Uhr u. 13.00 - 16.00 Uhr

Freitag                  09.00 - 11.00 Uhr

einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Groß Düben geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Helmut Krautz                                                  Groß Düben, den 24.02.2021

Bürgermeister

Kontaktperson

Steffen Seidlich, amt für Planen, Bauen, Bergbau, 035773/72923, planen.bergbau@schleife-slepo.de

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