ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Gemeinde Liebschützberg
Bebauungsplan „Wohngebiet Borna Nord“
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan
Der Gemeinderat der Gemeinde Liebschützberg hat in seiner Sitzung am 16.02.2021 den Bebauungsplan „Wohngebiet Borna Nord“, nach Abwägung aller eingegangenen Stellungnahmen, gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen und die Begründung gebilligt.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Wohngebiet Borna Nord“ befindet sich am nordöstlichen Siedlungsrand der Ortslage Borna am nördlichen Ende der Straße „Siedlung des 15. Oktober“. Der Gesamtumgriff umfasst eine Fläche von ca. 3.600 m² und schließ die Flurstücke 281/2, 285/1 (vollständig) und die Flurstücke 283 und 301/1 (teilweise) der Gemarkung Borna ein. Die Lage und der Flächenumgriff sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung einschließlich deren Anlagen in der Gemeinde Liebschützberg, Straße der Jugend 5, 04758 Liebschützberg, OT Borna, Zimmer 6 während der Dienststunden
Montag Termine nach Vereinbarung
Dienstag 9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 18:00 Uhr
Mittwoch Termine nach Vereinbarung
Donnerstag 9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – 16:00 Uhr
Freitag Termine nach Vereinbarung
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Aus Gründen des Infektionsschutzes ist eine Einsichtnahme derzeit nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung (Frau Kretzschmar, Tel.: 03435 / 671421) möglich.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung und der in Kraft getretene Bebauungsplan mit der Begründung sowie deren Anlagen werden ergänzend auf der Homepage der Gemeinde Liebschützberg unter www.liebschuetzberg.de eingestellt und über das zentrale Beteiligungsportal des Landes Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungs-pflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Liebschützberg, den 03.03.2021
David Schmidt
Bürgermeister
Frau Heike Kretzschmar