Bebauungsplan Gemeinde Gornau Beschluss

Bebauungsplan "An der Ringstraße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 03.02.2021 bis 02.02.2022
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Planzeichnung

B E K A N N T M A C H U N G

der Gemeinde Gornau gemäß § 4 Abs. 3 SächsGemO i. V. m. § 10 Abs. 3 BauGB

vom 03.02.2021

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Gornau im öffentlichen Teil seiner Sitzung am 01.07.2019 in der Fassung vom 28.11.2017 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „An der Ringstraße“ bestehend aus:

Teil A – Planzeichnung M 1: 500 und
Teil B – Textteil

wurde mit Bescheid des Landratsamtes Erzgebirgskreis vom 04.07.2019, AZ: 01107-2019-32 nach § 10 Abs. 2 BauGB mit Hinweisen genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung auf Dauer in der Stadtverwaltung Zschopau, Altmarkt 2, 09405 Zschopau, Bauverwaltung Zimmer 125 während folgender Zeiten:

Montag         09:00 – 12:00 Uhr
Dienstag       09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag  09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Freitag          09:00 – 12:00 Uhr
oder nach vorheriger Vereinbarung

einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird die Ergänzungssatzung mit Begründung ergänzend auch in das Internet eingestellt:
www.gornau.de > Virtuelles Rathaus > Satzungen
sowie über ein Zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht:
www.bauleitplanung.sachsen.de

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Ergänzungssatzung und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.

Bekanntmachungsanordnung:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.

Kontakt

Bauverwaltung Zschopau, Herr Burckhardt, m.burckhardt@zschopau.de, 03725/287-241

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung
  • Bekanntmachung

Informationen

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