Bebauungsplan Gemeinde Steinberg Beschluss

Steinberg Öffentliche Bekanntmachung zum Bebauungsplan Wohngebiet "Erweiterung Waldsiedlung II", OT Rothenkirchen

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 04.12.2020 bis 02.12.2021
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Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Inkrafttreten des Bebauungsplanes Wohngebiet Waldsiedlung II

Der Gemeinderat der Gemeinde Steinberg hat am 12.11.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan Wohngebiet Waldsiedlung 11 § Ba LV.m. § 10 BauGB beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Sollten hinsichtlich der persönlichen Einsichtnahme Kontaktbeschränkungen bestehen, ist eine
telefonische Voranmeldung in der Gemeindeverwaltung Steinberg unter 037462-6710 zwecks Terminvereinbarung erforderlich. Wir bitten nach Möglichkeit von der Einsichtnahme auf der Internetseite der Gemeinde Steinberg oder dem Landesportal Sachsen Gebrauch zu machen. Der Bebauungsplan Wohngebiet Waldsiedlung 11 kann einschließlich seiner Begründung in der Gemeindeverwaltung Steinberg, Bauamt, Am Bahnhof 3, 08237 Steinberg, Zimmer 35 während der Öffnungszeiten von jedermann eingesehen werden.

Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf
Verlangen Auskunft gegeben.

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag:   09.00 -12.00 Uhr und 13.00 -16.00 Uhr  
Mittwoch:                 geschlossen
Donnerstag:            09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr
Freitag:                    09.00 -12.00 Uhr

Der in Kraft getretene Bebauungsplan einschließlich Begründung wird gemäß § 10a Abs. 2 BauGB ergänzend auch auf die Internetseite der Gemeinde Steinberg unter www.gemeinde-steinberg.de eingestellt sowie über das zentrale Landesportal Sachsen unter www.buerherbeteiligung.sachsen.de zugänglich gemacht. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2  BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nrn. bis 1 bis 3 unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Steinberg, Am Bahnhof 3, 08237 Steinberg geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten 1 Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. Der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 geriannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 SächsGemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Steinberg, den 17.11.2020

A. Gruner, Bürgermeister

Kontakt

Gemeindeverwaltung Steinberg

Bauamt, Am Bahnhof 3, 08237 Steinberg, Zimmer 35

telefonische Voranmeldung unter 037462-6710 zwecks Terminvereinbarung

Gegenstände

Übersicht
  • Bekanntmachung
  • Planzeichnung
  • Begründung

Informationen

Übersicht
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