Bebauungsplan Große Kreisstadt Crimmitschau Beschluss

Bebauungsplan Nr. 1/2015 "Gewerbegebiet Harthauer Weg"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 21.10.2020 bis 20.10.2021
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Crimmitschau

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 1/2015 „Gewerbegebiet Harthauer Weg“ zur Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 1/91 „Gewerbepark Crimmitschau“ gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB

Der vom Stadtrat der Großen Kreisstadt Crimmitschau in der Sitzung am 28.05.2020 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 1/2015 „Gewerbegebiet Harthauer Weg“ zur Änderung und Ergänzung des Bebauungsplans Nr. 1/91 „Gewerbepark Crimmitschau“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) M 1: 1.000 und dem Text (Teil B) in der Fassung vom Januar 2020 wurde mit Verfügung des Landratsamtes des Landkreises Zwickau vom 12.08.2020 (AZ: 1462-621.41.01363) mit Auflagen und einem Hinweis genehmigt. Den Auflagen wurde mit Beschluss des Stadtrates am 24.09.2020 beigetreten. Die Planzeichnung wurde entsprechend den Auflagen redaktionell ergänzt.

Das Plangebiet befindet sich östlich des Harthauer Weges zwischen der Glauchauer Landstraße und der Photovoltaikanlage und umfasst außerdem den Standort für ein Regenrückhaltebecken westlich des Sportplatzes Gablenz.

Der räumliche Geltungsbereich beinhaltet die Flurstücke 1614/9, 1616/1 und 1616/2 der Gemarkung Crimmitschau, die Flurstücke 482/4, 482/5, 482/6, 674/1, 674/2 und 675/2 der Gemarkung Leitelshain sowie eine Teilfläche des Flurstücks 704/2 der Gemarkung Gablenz. Für eine naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme wird außerdem eine Teilfläche des Flurstücks 57/3 der Gemarkung Mark Sahnau dem Bebauungsplan zugeordnet. Maßgebend für den Geltungsbereich ist die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan in der Fassung vom Januar 2020 mit redaktionellen Änderungen vom August 2020.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit seiner Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der genehmigte Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10a BauGB ist für jedermann in der Stadtverwaltung Crimmitschau, Bereich Stadtplanung, Kirchplatz 4, 2. Obergeschoss während der Dienststunden einsehbar. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Zusätzlich kann der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Großen Kreisstadt Crimmitschau unter https://www.crimmitschau.de/crm/bauleitplanung.asp  sowie auf dem Zentralen Landesportal Bauleitplanung Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich ist demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
     

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach  §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht wenn,

  1. die Ausfertigung dr Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der oben genannten Frist

  a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

  b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter 

      Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht  worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.

Crimmitschau, den 29.09.2020

André Raphael

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Große Kreisstadt Crimmitschau

Bereich Stadtplanung

Yvette Langnickel

Markt 1. 08451 Crimmitschau

Telefon: 03762 / 906103

eMail: Yvette.langnickel@crimmitschau.de

Gegenstände

Übersicht
  • Bebauungsplan "Gewerbegebiet Harthauer Weg"
  • Begründung
  • Begründung - Anlage 1
  • Begründung - Anlage 2
  • Begründung - Anlage 3
  • Begründung - Anlage 4
  • Zusammenfassende Erklärung
  • Bekanntmachung Genehmigung

Informationen

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