Bebauungsplan Gemeinde Dennheritz Beschluss

Bebauungsplan Nr. 1/2018 "Solarpark südlich der A 4" Dennheritz

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 14.10.2020 bis 13.10.2021
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Planzeichnung

Bekanntmachung der Gemeinde Dennheritz

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans Nr. 1/2018 „Solarpark südlich der A 4“ Dennheritz gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB

Der vom Gemeinderat der Gemeinde Dennheritz in der Sitzung am 14.05.2020 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 1/2018 „Solarpark südlich der A 4“ Dennheritz bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) M 1: 1.500 und dem Text (Teil B) in der Fassung vom Februar 2020 wurde mit Verfügung des Landratsamtes des Landkreises Zwickau vom 08.07.2020 (AZ: 1462-621.41.01977) mit Auflagen und einem Hinweis genehmigt.

Der östlich der Seiferitzer Straße ca. 1,1 km parallel zur BAB 4 verlaufende räumliche Geltungsbereich umfasst Teile der Flurstücke 693/5 und 107/8 der Gemarkung Dennheritz. Maßgebend für den Geltungsbereich ist die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan in der Fassung vom Februar 2020.

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt mit seiner Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Der genehmigte Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und zusammenfassender Erklärung gemäß § 10a BauGB ist für jedermann in der Gemeindeverwaltung Dennheritz, Hauptstraße 96 in Dennheritz während der Dienststunden einsehbar. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Zusätzlich kann der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Dennheritz unter http://www.gemeinde-dennheritz.de/buergerservice/bauleitplanung  sowie auf dem Zentralen Landesportal Bauleitplanung Sachsen unter www.bauleitplanung.sachsen.de eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich ist demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach  §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweis auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht wenn,

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der oben genannten Frist

       a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

       b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter

           Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend

           gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Nummern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.

Dennheritz, den 24.09.2020

Frank Taubert   

Bürgermeister                                                                          

Kontakt

Große Kreisstadt Crimmitschau

hier handelnd als erfüllende Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft Crimmitschau-Dennheritz im Auftrag der Gemeinde Dennheritz

Bereich Stadtplanung

Yvette Langnickel

Markt 1. 08451 Crimmitschau

Telefon: 03762 / 906103

eMail: Yvette.langnickel@crimmitschau.de

Gegenstände

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  • Bebauungsplan
  • Begründung
  • Zusammenfassende Erklärung
  • Bekanntmachung Genehmigung

Informationen

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